Änderung des Raumplanungsgesetzes – Balkon-Solaranlagen künftig schweizweit ohne Baugesuch

Dies Betrifft vor allem die Kantone Bern und Aargau, in den meisten anderen Kantonen werden Balkon-Solaranlagen schon „lockerer“ gesehen. Ab dem 1. Juli 2025 werden bestimmte Solaranlagen unter definierten Voraussetzungen von der Baubewilligungspflicht befreit sein und lediglich einem Meldeverfahren unterliegen.
UPDATE: Wir haben per Zufall rausgefunden, dass die Einführung des Gesetzes durch das UVEK am 27. Mai 2025 „still und heimlich“ verschoben wurde, obwohl der Beschluss dafür schon länger auf den 1. Juli 2025 steht. Dies um den Kantonen „mehr Zeit einzuräumen“. Es sieht nun so aus, dass die wichtigen Änderungen auf den 1. Januar 2026 oder gar den 1. Juli 2026 verzögert werden.
Die genauen Kriterien für bewilligungsfreie Solaranlagen sind in Artikel 32a RPV festgelegt:
Gemäss dieser Änderung werden Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) an Fassaden und Balkonen unter bestimmten Voraussetzungen von der Baubewilligungspflicht befreit. Statt eines vollständigen Baubewilligungsverfahrens genügt künftig ein vereinfachtes Meldeverfahren.
Diese Regelung ist Teil der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) und der Raumplanungsverordnung (RPV) auf Bundesebene. Ziel ist es, den Ausbau der Solarenergie zu fördern und bürokratische Hürden zu reduzieren. Die genauen Anforderungen an die Gestaltung und Integration der Anlagen werden in der Raumplanungsverordnung festgelegt, insbesondere in Artikel 32a RPV.
Für den Kanton Bern, Aarau und ggf. weitere Kantone/Gemeinden in denen es Sonderregelungen gab, bedeutet dies, dass ab dem 1. Juli 2025 PV-Anlagen an Fassaden und Balkonen, die den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen, grundsätzlich ohne Baubewilligung installiert werden können. Dennoch behalten die Kantone und Gemeinden gewisse Gestaltungsvorschriften bei, um beispielsweise das Ortsbild zu schützen.
Unsere Anlagen mit schwarzen Rahmen und Zellen und passenden Montagesets entsprechen diesen Anforderungen. Bei Anlagen mit weisser Folie (Trina), kann es sein, dass die Ortsbild- oder Dorfkernvorgaben nicht eingehalten sind, hier lohnt sich Nachfrage auf der Gemeinde. Auch was die Blendwirkung angeht, ist an Wand und Balkon ein Winkel von 0° bis 30° aus der Horizontalen kein Problem und entspricht den geforderten Normen.
Baugesuch in Kernzonen
Es gibt weiterhin Gemeinden, die für Balkon- oder jegliche Art von Solaranlagen ein Baugesuch verlangen, wenn das Gebäude in einer Kernzone steht. Nach unserem Verständnis ist dies seit dem 1. Juli veraltet oder sollte zumindest nicht kostenpflichtig sein. Da wir aber derzeit noch von anderen Vorgehensweisen hören, lohnt sich eine Vorabklärung.