Um es kurz zu machen: Nein. Was gefordert wird ist lediglich die Anschlussbewilligung des Stromlieferanten (EW).
Trotzdem gibt es Vermieter die das aus verschiedenen Gründen ablehnen und nicht erlauben. Aber was dann? Einfach aufbauen und anschliessen, wenn die Anschlussbewilligung vorliegt? Das ist insofern riskant, dass es doch zu Streit kommen oder sogar vor Gericht geht. Leider alles schon gesehen.
Aber von vorne.
Anschlussbewilligung
„Bewilligungsfrei“ heisst nicht, dass man die Anlage einfach anschliessen kann. Die Anlage muss dem lokalen Elektrizitätswerk (EW) gemeldet werden – Wichtiger ist der Wortlaut: Es besteht ein Unterschied zwischen dem Anmelden einer grösseren, förderfähigen Solaranlage und dem melden einer Steckerfertigen Anlage.
Manche EW verlangen trotzdem das Ausfüllen des Anschlussgesuches was gesetzlich eigentlich nicht nötig ist. Sollte das EW es verlangen, ist es dennoch schnell ausgefüllt. Ich habe auch schon von Kunden gelesen, dass eine lockere E-Mail ausreichend war. Oft bekommt man aber, wenn man das Anschlussgesuch macht sogar eine Überschussvergütung. Kann sich also lohnen.
Hast du die Anschlussbewilligung, kannst du deine steckerfertige Solaranlage grundsätzlich montieren.
Warte, kein Baugesuch?
Davon sind selbst grössere Solaranlagen teilweise befreit. Und doch, wen wundert’s, verlangen manche Gemeinden zumindest das „kleine Baugesuch“ welches immer mal anders gehandhabt wird. Es schadet also nicht, dort kurz nachzufragen.
Ein wesentlicher Punkt im Gesetzt lautet: „Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden.“
Da ist es wieder: Melden. Eine Steckerfertige Anlage ist, sofern sie nicht total schräg montiert ist und fies gegen eine befahrene Strasse spiegelt, bewilligungsfrei. Sie kann dann nur noch mit „Denkmalschutz“ abgelehnt werden. Meldung genügt also. Dafür haben manche Gemeinden ein einseitiges Formular. Auch hier gibt es Fälle wo eine E-Mail ausreichend war.
Das schlimme ist nun aber…
Wer die Solaranlage tatsächlich verhindern kann ist der Vermieter. Und zwar dann, wenn explizit in der Hausordnung geregelt ist, dass nichts oder explizit keine Solaranlagen an den Balkon aussen gehängt werden dürfen. Sofern es die Hausordnung untersagt, ist das rechtlich tatsächlich bindend. Was z.B. auf grossen Dachterassen immer geht, ist eine Montage die nach aussen nicht sichtbar ist.
Die Gesetze als Referenz
RPG Art. 18a Solaranlagen
Raumplanungsverordnung (RPV) Artikel 32a und 32b
Art. 18a1Solaranlagen
1 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.
2 Das kantonale Recht kann:
a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;
b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.
3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.
1 Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:
a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und
d. als kompakte Fläche zusammenhängen.
2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1.
3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest.