Um es kurz zu machen: Jein. Was schweizweit gefordert wird ist lediglich die Meldung an den Stromlieferanten (EW).

Trotzdem gibt es Vermieter die das aus verschiedenen Gründen ablehnen und nicht erlauben. Aber was dann? Einfach aufbauen und anschliessen, wenn die Anschlussbewilligung vorliegt? Das ist insofern riskant, dass es doch zu Streit kommen oder sogar vor Gericht geht. Leider alles schon gesehen.

Aber von vorne.

Anschlussbewilligung

„Bewilligungsfrei“ heisst nicht, dass man die Anlage einfach anschliessen kann. Die Anlage muss dem lokalen Elektrizitätswerk (EW) gemeldet werden – Wichtiger ist der Wortlaut: Es besteht ein Unterschied zwischen dem Anmelden einer grösseren, förderfähigen Solaranlage und dem melden einer Steckerfertigen Anlage.

Manche EW verlangen trotzdem das Ausfüllen des Anschlussgesuches was gesetzlich eigentlich nicht nötig ist. Sollte das EW es verlangen, ist es dennoch schnell ausgefüllt. Ich habe auch schon von Kunden gelesen, dass eine lockere E-Mail ausreichend war. Oft bekommt man aber, wenn man das Anschlussgesuch macht sogar eine Überschussvergütung. Kann sich also lohnen.

Hast du die Anschlussbewilligung, kannst du deine steckerfertige Solaranlage grundsätzlich montieren.

Warte, kein Baugesuch?

Davon sind selbst grössere Solaranlagen teilweise befreit. Und doch verlangen manche Gemeinden zumindest das „kleine Baugesuch“ welches immer mal anders gehandhabt wird.

Ein wesentlicher Punkt im Gesetzt lautet: „Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden.“

Da ist es wieder: Melden. Eine Steckerfertige Anlage ist, sofern sie nicht total schräg montiert ist und fies gegen eine befahrene Strasse spiegelt, bewilligungsfrei. Die Meldung beim Stromlieferanten genügt also in der Regel.

Achtung aber bei kantonalem Recht

Im Kanton Bern und Aargau z.B. definiert das kantonale Gesetz, dass Solaranlagen an der Fassade (und damit auch am Balkon) doch Baubewilligungspflichtig sind, freistehend oder auf Dächern sind sie bewilligungsfrei. Meine Erfahrung im Kanton Bern ist, dass dennoch in den meisten Gemeinden auf die Baubewilligung verzichtet wird. Es schadet also nicht, dort kurz nachzufragen.

Auch der Vermieter kann verhindern

Wer die Solaranlage tatsächlich auch verhindern kann ist der Vermieter. Und zwar dann, wenn explizit in der Hausordnung geregelt ist, dass nichts oder explizit keine Solaranlagen an den Balkon aussen gehängt werden dürfen. Sofern es die Hausordnung untersagt, ist das rechtlich tatsächlich bindend. Was z.B. auf grossen Dachterassen immer geht, ist eine Montage die nach aussen nicht sichtbar ist.

Das gleiche gilt in der Regel bei Stockwerkeigentümerschaften. Ist dort in den Statuten oder der Hausordnung geregelt, dass keine Montage an Fassaden oder Balkonen erlaubt ist, macht es Sinn sich mit den Nachbarn abzusprechen und das OK einzuholen.

Die Gesetze als Referenz

RPG Art. 18a Solaranlagen
Raumplanungsverordnung (RPV) Artikel 32a und 32b

Art. 18a1Solaranlagen

1 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.

2 Das kantonale Recht kann:

a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;

b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.

3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.

4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.

1 Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:

a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;

b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;

c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und

d. als kompakte Fläche zusammenhängen.

2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1.

3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest.